Mit Anfang Juni 2017 treten zwei
wesentliche Änderungen bei der Parkraumbewirtschaftung in Zell am See in Kraft.
Parken für Elektro-Fahrzeuge wird gebührenfrei
Zur Förderung der E-Mobilität
wird das Parken für E-Fahrzeuge mit Anfang Juni 2017 im Bereich der
gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Zell am See gebührenfrei. Als Nachweis der
Gebührenbefreiung gilt das grüne E-Kennzeichen oder eine Ausnahmebewilligung,
welche von der Stadtgemeinde Zell am See über Antrag unter Vorlage eines
entsprechenden Nachweises ausgestellt wird. Anträge sind über die Homepage
abrufbar oder können beim Bürgerservice der Stadtgemeinde Zell am See bezogen
werden.
Wichtig dabei: Trotz der Gebührenbefreiung gilt aber die
Kurzparkzonenregelung. E-Fahrzeuge sind demnach im Bereich der
gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen und
dürfen maximal bis zur höchst zulässigen Parkdauer abgestellt werden.
Kurzzeitparken von einer Stunde wird billiger
Parken im Bereich der gebührenpflichtigen
Kurzparkzonen wird für die Dauer von einer Stunde billiger. Hingegen erhöhen
sich die Parkgebühren für längeres Parken bis zur höchst zulässigen Parkdauer
von 3 Stunden. Durch diese Maßnahme sollen vor allem das kurzzeitige Parken
forciert und Parkplätze mobilisiert werden.
Antrag Parkgebührenbefreiung E-Fahrzeuge