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Änderung bei den Parkgebühren!

Veröffentlichungsdatum29.05.2017Lesedauer1 MinuteKategorienInfos aus der Stadtgemeinde
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Mit Anfang Juni 2017 treten zwei wesentliche Änderungen bei der Parkraumbewirtschaftung in Zell am See in Kraft.

Parken für Elektro-Fahrzeuge wird gebührenfrei
Zur Förderung der E-Mobilität wird das Parken für E-Fahrzeuge mit Anfang Juni 2017 im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Zell am See gebührenfrei. Als Nachweis der Gebührenbefreiung gilt das grüne E-Kennzeichen oder eine Ausnahmebewilligung, welche von der Stadtgemeinde Zell am See über Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises ausgestellt wird. Anträge sind über die Homepage abrufbar oder können beim Bürgerservice der Stadtgemeinde Zell am See bezogen werden.
Wichtig dabei: Trotz der Gebührenbefreiung gilt aber die Kurzparkzonenregelung. E-Fahrzeuge sind demnach im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen und dürfen maximal bis zur höchst zulässigen Parkdauer abgestellt werden.  

Kurzzeitparken von einer Stunde wird billiger
Parken im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen wird für die Dauer von einer Stunde billiger. Hingegen erhöhen sich die Parkgebühren für längeres Parken bis zur höchst zulässigen Parkdauer von 3 Stunden. Durch diese Maßnahme sollen vor allem das kurzzeitige Parken forciert und Parkplätze mobilisiert werden.

Antrag Parkgebührenbefreiung E-Fahrzeuge