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Hundehaltung

29.11.2012

Informationen für HundehalterInnen

Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter!

Unsere „vierbeinigen Freunde“ haben es nicht immer leicht. Zum Schutz der Mitmenschen und zum Schutz des Hundes selbst ist es notwendig, die wichtigsten geltenden Bestimmungen zu kennen und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Um Ihnen Beanstandungen durch Behördenorgane und Konflikte mit anderen Personen in Zusammenhang mit dem Verhalten Ihres Hundes zu ersparen, erlaubt sich die Stadtgemeinde Zell am See Ihnen mit diesem Merkblatt die geltenden Bestimmungen in Erinnerung zu rufen und wünscht Ihnen auch weiterhin viel Freude mit Ihrem Hund!

Allgemeine Informationen:     
Das Salzburger Landessicherheitsgesetz und die Verordnung der Gemeindevertretung von Zell am See vom 21.09.2009 (Leinen- oder Maulkorbpflicht) sollen das Halten von Hunden in Zell am See so regeln, dass unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde möglichst vermieden werden.

Voraussetzungen für die Hundehaltung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz (S.LSG):

  • Meldepflicht (§ 16a S.LSG):
  1. Anmeldung: Personen, die einen über zwölf Wochen alten Hund halten, haben dies der Gemeinde Zell am See (der Hauptwohnsitzgemeinde), binnen einer Woche zu melden. Die Meldung hat unter anderem zu enthalten: Name und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundeshalters, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie Name und Anschrift jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (Vorbesitzer).
  2. Abmeldung: Die Beendigung der Hundehaltung ist unter Angabe des Endigungsgrundes bzw. unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde Zell am See zu melden.
  • verpflichtende Haftpflichtversicherung (§ 23 S.LSG): 
    Bei der Hundeanmeldung ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000,-- Euro nachzuweisen.
  • Sachkundenachweis (§ 21 Abs. 1 S.LSG):      
    Für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes ist bei einer zugelassenen Person mindestens eine theoretische Ausbildung zu absolvieren, bei der aufgrund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.
  • Erweiterte Sachkunde (§ 21 Abs. 2 S.LSG):    
    Für das Halten von gefährlichen Hunden ist bei einer zugelassenen Person eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung zu absolvieren, bei der aufgrund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können.
  • Seit Jänner 2010 müssen alle Hunde verpflichtend einen Microchip tragen und in der sogenannten Heimtierdatenbank registriert werden.

Pflichten beim Mitführen von Hunden

  • Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen auf Gehwegen, Gehsteigen, Fußgängerzonen und Wohnstraßen (§ 92 Abs. 2 StVO 1960)
  • Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde auf für jedermann allgemein öffentlich zugänglichen Orten im Gemeindegebiet von Zell am See (§1 Verordnung der Gemeindevertretung vom 21.09.2009 iVm. § 17 Abs. 1 S.LSG)

An- und Abmeldeformulare stehen auf der Homepage der Stadtgemeinde Zell am See zum Download zur Verfügung bzw. liegen im Bürgerservice im Rathaus auf.

Formulare

 

 

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