Niederlassungsbewilligung – Erstantrag
Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt (Ausnahme: Europaabkommen – nur selbstständige Erwerbstätigkeit zugelassen).
Eine "Niederlassungsbewilligung" kann in folgenden Fällen erteilt werden:
- Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte"
Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwölf Monaten eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt. - In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung" oder "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" sind und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
- Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates sind und die drittstaatsangehörige Zusammenführende/der drittstaatsangehörige Zusammenführende nunmehr eine "Niederlassungsbewilligung" innehat. Im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Zusammenführenden bestehen.
In diesen Fällen sind Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen und die Behörde hat binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet.
- In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige,
- denen aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
- die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates verfügen für die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
- die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates verfügen und ein Quotenplatz zur Verfügung steht (für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit).
Anmerkung: Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates haben den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. - die über eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" verfügen, wenn eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorliegt und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
Voraussetzungen
Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln müssen die jeweiligen besonderen Voraussetzungen vorliegen.
Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (siehe "Deutsch vor Zuwanderung").
Fristen
Im Fall eines mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrags ist der Antrag rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels zu stellen.
Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige haben den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung" innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen.
Zuständige Stelle
Für die Antragstellung:
Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
Verfahrensablauf
Im Fall einer Auslandsantragstellung:
Die Fremde/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung einer "Niederlassungsbewilligung" persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) stellen.
Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Die zuständige Niederlassungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller meist schriftlich darüber.
Die Fremde/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
Im Fall einer Inlandsantragstellung:
Die Fremde/der Fremde muss die "Niederlassungsbewilligung" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland beantragen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Niederlassungsbewilligung" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vor, erstellt die Niederlassungsbehörde einen Negativbescheid, sofern es sich um eine Zweckänderung handelt.
Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens ist von der Art des Aufenthaltstitels und davon, ob die Unterlagen vollständig sind, abhängig.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
- Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
- Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
- Eventuell: Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss bzw. -urteil mit Rechtskraftstempel, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
- Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
HINWEIS
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
- Sonstige Drittstaatsangehörige, denen durch Rechtsakt der Europäischen Union für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Niederlassungsfreiheit zukommt und Inhaberinnen/Inhaber eines "Daueraufenthalt – EG" eines anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich
- Nachweis über die selbstständige Erwerbstätigkeit
- Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit ("Businessplan")
- Familienangehörige: zusätzlich
- Nachweis, dass die Zusammenführende/der Zusammenführende über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
- Nachweis über Deutschkenntnisse (Deutsch vor Zuwanderung)
Kosten
- Gebühr: 100 Euro (bei Erwachsenen: 80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung; bei Minderjährigen: 50 Euro bei Antrag, weitere 50 Euro bei Erteilung)
- Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro
Rechtsgrundlagen
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres