Sozialversicherungsrechtliche Absicherung bei Familienhospizkarenz

Seit dem Jahr 2002 können ArbeitnehmerinnenArbeitnehmer, Arbeitslose, Bundesbedienstete (Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete) sowie Landeslehrerinnen/Landeslehrer (auch land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen/land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) unter dem Titel Familienhospizkarenz zur Begleitung sterbender Angehöriger oder zur Betreuung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kinder ihre Arbeits- bzw. Dienstzeit ändern oder herabsetzen lassen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die erwähnten Personen sich für einen bestimmten Zeitraum bei gänzlichem Entfall des Arbeitsentgelts bzw. der Bezüge des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe karenzieren lassen.

Während der Freistellung gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts bzw. der Bezüge des Arbeitslosengeldes besteht eine kranken- und pensionsversicherungsrechtliche Absicherung.

Personen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, und Arbeitslose, die sich wegen einer Familienhospizkarenz vom Bezug des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe abmelden, können in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung erhalten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Kapitel "Familienhospizkarenz-Härteausgleich".

Für den Fall der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz wurden auch im Bundespflegegeldgesetz eine Reihe von Begünstigungen für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen vorgesehen:

Stand: 13.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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Quelle: HELP.gv.at

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